AGB
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeiner Vorbehalt
Allen Geschäftsvorgängen – Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen – liegen diese Lieferungs-und Zahlungsbedingungen zugrunde, die durch die jeweilige Auftragserteilung anerkannt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen eines Bestellers/Käufers gelten nur,wenn wir uns schriftlich ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Auch individuelle Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn Sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle uns hereingegebenden Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Als Bestätigung gilt auch der Zugang der Rechnung bzw. des Lieferscheins beim Käufer oder die Ausführung der Lieferung. Mündliche Nebenabreden, Vertragsänderungen und/ oder- ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Preise verstehen sich in EURO netto, zu denen die im Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. Sind keine Preise ausdrücklich vereinbart, so sind die am Tage der Lieferung geltenden Listenpreise maßgeblich.
3. Auslieferung/Versand
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Für die Anlieferung durch unsere Kraftwagen erheben wir pro Lieferung eine pauschale Gebühr (TKA). Erfolgt der Versand durch Paketdienst oder Express, so werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Besteller berechnet. Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Dem Besteller stehen keine Ersatzansprüche bei Überschreitender Lieferzeit zu, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Ursachen von Verzögerungen, die außerhalb unserer Einflussspähre liegen (höhere Gewalt/ Verschulden der Vorlieferanten), haften wir grundsätzlich nicht.
4. Warenrücknahme
Laut Bestellung ordnungsgemäß gelieferte Ware kann nicht zurückgenommen werden. Ausnahmen hiervon bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Für die Wiedereinlagerung berechnen wir eine Gebühr von 15% desWarenwertes, die bei Gutschrifterteilung verrechnet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Ware in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand befindet.
5. Gewährleistung und Haftung
Beanstandungen wegen mangelhafter und/oder unvollständiger Lieferung sind unverzüglich vorzubringen; sie heben den Fälligkeitstermin der entsprechenden Rechnung nicht auf. Da wir nicht selbst Hersteller der von uns vertriebenen Waren sind und wir auch keine Eigen- oder Handelsmarken vertreiben, können wir bei erkennbaren und verborgenen Mängeln sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur für die von unseren Lieferanten gegebene Gewährleistungen und Haftung eintreten bzw. den Anspruch desBestellers muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen.Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdecken mitzuteilen.Die beanstandeten Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jeglicheGewährleistungsansprüche uns gegenüber aus. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
- nicht sach- oder bestimmungsgemäße Verwendung.
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Bestelleroder Dritte,
- natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung,
- übermäßige Beanspruchung.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind- soweit gesetzlich zulässig- sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche, wie überhaupt Ersatz jedes mittel- oder unmittelbaren Schadens, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
6. Zahlungsbedingung
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto Kasse oder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen. Zahlungen des Käufers werden auf die älteste Forderungen angerechnet. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln geschieht nur unter dem Vorbehalt des Eingangs des Barbetrags. Einzugskosten und Valutadifferenzen gehen zu Lasten des Käufers.Auslieferer sind ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Wird der Rechnungsbetrag ohne Abzug nicht bis zum 30. des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats bezahlt, tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und soweit er gemahnt worden ist, Mahngebühren berechnet. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung von Pfand- und Zurückhaltungsrechten gegenüber unseren Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen ausdrücklich durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sind wir berechtigt, von allen mit dem Käufer bestehenden Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und unsere Forderungen insgesamt fällig zu stellen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für den Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten- oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Er tritt uns bereits jetzt im Voraus alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum desKäufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab.Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/ Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen inHöhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vordem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieserForderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnisdes Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe verpflichtet.
8. Austauschteile
Bei Lieferung von wieder aufgearbeiteten Austauschteilen sind uns zur Wiederaufarbeitung geeignete gebrauchte Waren gleicher Art vom Käufer zurVerfügung zu stellen. Diese wieder aufzuarbeitenden Waren müssen innerhalb von drei Monaten nach Abholung bzw. Absendung der aufgearbeiteten Austauschteile uns zur Verfügung stehen. Wir sind berechtigt, bei Lieferungen der Austauschteile ein Pfand zu berechnen, welches bei Rückgabe wieder aufzuarbeitender Ware von entsprechender Wertigkeit und Qualität wieder gutgeschrieben wird. Sind die vom Käufer zur Verfügung gestellten Gebrauchtteile unvollständig, defekt oder zur Wiederaufarbeitung nicht geeignet, so sind wir berechtigt, den Aufpreisnachlass zu kürzen oder ganz abzulehnen. Bei Nichteignung zur Wiederaufbearbeitung sind wir darüber hinaus berechtigt, die Annahme dieser Teile zu verweigern, vom Käufer deren Rückholung innerhalb von vier Wochen zu verlangen und bei fruchtlosem Fristablauf die Teile auf Kosten des Käufers zu entsorgen.
9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die durch die Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, unabhängig davon, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Gelsenkirchen. Gerichtsstand ist ebenfalls Gelsenkirchen.
11. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam,so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.